Handelsregister

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, welches Eintragungen über die im Bezirk des jeweiligen Registergerichtes angemeldeten Kaufleute und deren Gewerbe führt. Das Handelsregister informiert über wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse von Kaufleuten und Unternehmen und kann von jedermann eingesehen werden. Die Eintragungen im Handelsregister werden im Internet bekanntgegeben. Nach den Bekanntmachungen kann im Gemeinsamen Registerportal der Länder der Bundesrepublik Deutschland gesucht werden.
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Dieser wird in positive und negative Publizität eingeteilt. Positive Publizität bedeutet, dass alle Eintragungen im Handelsregister richtig sind und dass man sich auf sie verlassen kann. Negative Publizität bedeutet hingegen, dass Tatsachen, die nicht eingetragen sind, auch nicht existent sind.
Das Handelsregister befindet sich bei den Amtsgerichten. Es ist in zwei Abteilungen unterteilt:
- Abteilung A, welche mit HRA abgekürzt wird und
- Abteilung B, welche mit HRB abgekürzt wird.
In Abteilung A werden Einzelunternehmungen, Personengesellschaften (GbR, OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaft) und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine eingetragen. Abteilung B verzeichnet hingegen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA und UG).
Im Handelsregister werden folgende Eintragungen über Kaufleute und Unternehmen und geführt:
- Firma (Name des Unternehmens),
- Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen sowie deren Anschrift,
- Gegenstand des Unternehmens,
- vertretungsberechtigte Personen (Vorstand, Geschäftsführer, Prokuristen, persönlich haftende Gesellschafter etc.),
- Rechtsform des Unternehmens (Personen- oder Kapitalgesellschaft),
- Grund- oder Stammkapital,
- Mitglieder, Kommanditisten.
Nur das Handelsregister unterscheidet zwischen eintragungspflichtigen, eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Tatsachen. Bei allen übrigen Registern ist der Kreis der Rechtsverhältnisse so begrenzt, dass diese Unterscheidung nicht erforderlich ist. Wird eine erforderliche Anmeldung nicht durchgeführt (z. B. Veränderungen oder Löschung des Unternehmens, Erteilen und Erlöschen von Prokura), so kann dies mit Zwangsgeld von bis zu € 5.000 belegt werden (§ 14 HGB).
Anmeldungen zum Handelsregister (Neueintragung, Veränderung, Löschung) müssen in öffentlich beglaubigter Form vorliegen und dem zuständigen Handelsregister elektronisch übermittelt werden. Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens werden weitere Dokumente, wie etwa die Gesellschafterliste oder Gesellschafterbeschlüsse, zur Eintragung benötigt.