Beschwerden

Bitte beachten Sie nachfolgende Hinweise vor dem Einreichen Ihrer Beschwerde

 

  • Oftmals hilft ein in Ruhe geführtes, klärendes Gespräch mit dem Notar, um ggf. Missverständnisse, Schwierigkeiten oder Probleme, die Ihren Vorgang betreffen, zu beheben. Von daher möchten wir Sie bitten, für sich zu überprüfen, ob Sie diesen Weg bereits gegangen sind, bevor Sie bei den zuständigen Stellen Beschwerde einreichen.
  • Beschwerden betreffend mögliche Amtspflichtverstöße eines Notars können nicht nur an die Notarkammern, sondern alternativ auch an die Präsidentin oder an den Präsidenten des Landgerichts gerichtet werden, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Bitte vermeiden Sie es, eine Beschwerde sowohl an die Notarkammer  als auch parallel an die Präsidentschaft des Landgerichts zu richten.
  • Sofern es sich um eine Beschwerde nach § 127 GNotKG, also eine solche gegen die Kostenrechnung eines Notars handelt, so ist diese – wie auch der Rechtsbehelfsbelehrung unter der Notarkostenrechnung zu entnehmen - bitte ausschließlich an das jeweils zuständige Landgericht zu richten; die Notarkammern sind für Kostenbeschwerden unzuständig.
  • Dem Notar, gegen den sich die Beschwerde richtet, wird zu einem möglichen Amtspflichtverstoß rechtliches Gehör eingeräumt; dieser erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist. Dazu ist es, damit der Notar im konkreten Fall überhaupt Stellung nehmen kann, notwendig, nicht nur Ihr Beschwerdeschreiben, sondern auch Ihre Daten zu übermitteln. Anderenfalls ist die Zuordnung zu einem konkreten Beurkundungsvorgang oft nicht möglich.
  • Wenn uns die Stellungnahme des Notars vorliegt, wird Ihre Beschwerde im Vorstand erörtert werden. In der Sache selbst werden Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf aufmerksam gemacht, dass der Vorstand der Notarkammer nur das standesrechtliche Verhalten des betroffenen Notars zu prüfen hat. Die Entscheidung der Kammer - wie immer sie ausfallen mag - hat für Sie keine unmittelbare rechtliche Auswirkung. Auch die Frage, ob der Notar sich ggf. schadenersatzpflichtig gemacht hat, wird vom Vorstand nicht geprüft. Falls Sie meinen, Schadenersatz gegenüber dem Notar geltendmachen zu können, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.
  • Bitte beachten Sie bei der Einreichung Ihrer Beschwerde, dass der Sachverhalt in chronologischer Reihenfolge wiederzugeben ist und für eine zügige Bearbeitung auch die Anlagen bitte chronologisch sortiert und gut lesbar sind. Bei der Übermittlung der Beschwerde per E-Mail kann die Reihenfolge beispielsweise durch eine voranstehende Nummerierung im Dateinamen sichergestellt werden.
  • Bitte reichen Sie Ihre Beschwerde als auch die Anlagen bei Übersendung per E-Mail ausschließlich im PDF Format ein. Fotos können leider nicht verarbeitet werden. Des Weiteren beachten Sie bitte, dass die Größe eines einzelnen Anhangs nicht 10 MB überschreiten und auch die Gesamtgröße aller Anhänge nicht mehr als 10 MB haben darf.