Notarkosten


Die Notarkosten sind gesetzlich vorgeschrieben

Die Notarkosten sind bundesweit einheitlich durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Die freie Wahl des Notars soll nicht durch einen „günstigeren Preis“ gelenkt werden.

Der Notar ist gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Bundesnotarordnung (BNotO) verpflichtet, die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben – nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig.
Die aktuelle Fassung des Gerichts- und Notarkostengesetzes finden Sie hier.

Das Gebührensystem ist sorgfältig austariert. Es führt dazu, dass Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführen. Dies wird dadurch ausgeglichen, dass sie bei großen Geschäften höhere Gebühren vereinnahmen.

Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.

Eine Harvard-Studie zur Kostenstruktur bei Grundstückstransaktionen zeigt, dass Notare in Deutschland nicht nur in hohem Maße Rechtssicherheit gewährleisten, sondern im internationalen Vergleich auch sehr günstig sind.

Die Höhe einer einzelnen Gebühr kann mit Hilfe eines von der Bundesnotarkammer erstellten Gebührenrechners ermittelt werden. Für die Richtigkeit der Berechnung wird keine Gewähr übernommen.